Haftet der Handelsvertreter für fehlerhafte Produkte?

Haftet der Handelsvertreter für fehlerhafte Produkte?

Kleine und mittlere Produktionsbetriebe aus dem Ausland arbeiten bevorzugt mit Handelsvertretungen zusammen, um ihre Produkte auf dem deutschen bzw. europäischen Markt zu platzieren. Die Aufgaben von Handelsvertretern reichen von der einfachen Warenvermittlung bis hin zur Produkteinführung in den deutschen und europäischen Markt. Aber haftet der Handelsvertreter für fehlerhafte Produkte?

Was bedeutet Produkthaftung?

Produkthaftung bedeutet die Haftung für Folgeschäden an Sachen oder Personen aufgrund der Fehlerhaftigkeit von Produkten. Grundsätzlich haftet der Hersteller für Schäden, die durch einen Fehler seines Produkts entstanden sind, unabhängig davon, ob er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. 

Wer haftet für den entstandenen Schaden?

Zur Zahlung des Schadensersatzes kann theoretisch jede Person in der Herstellungs-, Liefer- bzw. Vertriebskette, die als verantwortlich für ein unsicheres Produkt angesehen werden kann, von dem Geschädigten für ein und denselben Schaden in Anspruch genommen werden. Es ist Sache der Haftenden, also der Gesamtschuldner, untereinander für einen Ausgleich zu sorgen. Hierfür wird zunächst auf die vertragliche Situation abgestellt. Falls hierzu Vereinbarungen fehlen, ist die jeweilige Verantwortlichkeit des Haftenden entscheidend. 

Hieraus ergibt sich für die nichtvertragliche Haftung folgende Faustregel: Grundsätzlich haftet der Hersteller des Produkts. Sitz dieser aber im EU-Ausland, haftet der Importeur. Der innereuropäische Lieferant bzw. Händler haftet nur, wenn die anderen Verantwortlichen nicht ermittelt werden können.

Produkthaftung der Handelsvertretung

Ob eine Handelsvertretung für den Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist, haftet, hängt maßgeblich von ihrer Tätigkeit ab. Diese kann beim grenzüberschreitenden Warenverkehr von der reinen Vermittlungsleistung bis hin zur Importtätigkeit mit Eigengeschäft reichen. 

Vertritt die Handelsvertretung einen Hersteller aus einem Drittstaat auf dem deutschen/europäischen Markt und verkauft der ausländische Hersteller seine Ware direkt an den deutschen Kunden (direkter Import), gilt der deutsche/europäische Kunde als Importeur der Ware mit der Folge, dass nicht die Handelsvertretung, sondern der Kunde für alle entstandenen Schäden haftet. 

Etwas Ähnliches gilt, wenn der Hersteller aus einem Drittstaat seine Ware nicht unmittelbar an den deutschen/europäischen Kunden verkauft, sondern ein in Europa ansässiges Außenhandelsunternehmen zwischengeschaltet ist (indirekter Import), für den die Handelsvertretung den Kundenstamm im Inland akquiriert. In diesem Fall gilt das Außenhandelsunternehmen als Importeur und haftet für alle entstandenen Schäden.

Schließlich haftet die Handelsvertretung auch dann nicht für fehlerhafte Produkte, wenn sie als zusätzliche Dienstleistung neben der Warenvermittlung die Wareneinfuhr begleitet und die notwendigen Einfuhrpapiere in Vertretung beibringen. Eine solche Vertretung setzt eine explizite Bevollmächtigung des Kunden voraus, aus der klar hervorgeht, dass in fremdem Namen gehandelt wird. Andernfalls gilt die Handelsvertretung selbst als Importeur mit der Folge, dass sie für die Schäden, die durch das fehlerhafte Produkt entstanden sind, haftet. 

Betätigt sich die Handelsvertretung jedoch als Außenhandelsunternehmen oder Importeur und führt sie das fehlerhafte Produkt in die EU ein, haftet sie dem Geschädigten im vollen Umfang für den entstandenen Schaden. Das gilt selbst dann, wenn sie Name und Anschrift des Herstellers im Drittstaat nennen kann. Die Handelsvertretung kann ihrerseits Regress beim ausländischen Hersteller nehmen. Der Erfolg dieser Inanspruchnahme hängt von verschiedenen Faktoren wie dem zugrundeliegenden Vertrag, dem anwendbaren Recht, u.ä. ab. 

Die Rechtsberatung ist nur einer der vielen Leistungen der CDH für ihre Mitglieder. Die CDH berät ihre Mitglieder nicht nur im Produkthaftungsrecht, sondern im gesamten Vertriebsrecht.